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agb.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C)


1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Einbeziehung

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaik- und Solaranlagen einschließlich zugehöriger Komponenten (z. B. Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Speicher) sowie der hierzu erforderlichen Dachmontage- und Elektroinstallationsarbeiten.
1.2
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.3
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
1.4
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

2. Leistungsumfang, Teilleistungen und Leistungsänderungen

2.1
Der Auftrag umfasst – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – zwei technisch und zeitlich trennbare Leistungsmodule:
a) Dachmontage:
Anlieferung, Montage der Unterkonstruktion, Modulmontage sowie die DC-seitige Verkabelung bis zum vereinbarten Übergabepunkt.
b) Elektroinstallation:
AC-seitige Einbindung der Anlage, notwendige Arbeiten am Zählerschrank, die Inbetriebnahme sowie die Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber.
2.2
Die Planung und Ausführung der Arbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und Sicherheitsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der fachspezifischen Regeln zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
2.3
Teilleistungen sind zulässig, sofern sie in sich abgeschlossen, funktionsfähig und für den Kunden zumutbar sind. Wir können entsprechend den zulässigen Teilleistungen Teilabnahmen verlangen. Für Teilabnahmen und teilbezogene Vergütungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 641 Abs. 1 S. 2 BGB, § 650s BGB.
2.4
Für notwendige oder vom Kunden gewünschte Leistungsänderungen gelten § 650b BGB (Anordnungsrecht) und § 650c BGB (Vergütungsanpassung). Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung über die Vergütung, kann der Kunde die Änderung in Textform anordnen. Wir sind verpflichtet, einer zumutbaren Anordnung nachzukommen. Machen wir nach § 650c Abs. 3 BGB einen Abschlagsanspruch bis zu 80 % der angebotenen Mehrvergütung geltend, werden Zahlungen, die die nach § 650c Abs. 1–2 BGB geschuldete Mehrvergütung übersteigen, ab Zahlungseingang gesetzlich verzinst zurückgewährt.
2.5
Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB, enthält der Vertrag verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung. Fehlen solche Angaben, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben Vertragsinhalt (§ 650k Abs. 3 BGB).

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1
Der Kunde stellt rechtzeitig, unentgeltlich und auf eigene Verantwortung sicher, dass alle für die Ausführung erforderlichen baulichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere: – die statische Eignung des Gebäudes/Daches; – das Vorliegen erforderlicher behördlicher, nachbarschaftlicher oder netzseitiger Genehmigungen, soweit nicht ausdrücklich von uns übernommen.
3.2
Der Kunde gewährt unseren Mitarbeitern und Subunternehmern rechtzeitig freien und sicheren Zugang zum Grundstück und Gebäude (insbesondere sicherer Dachzugang, Hausanschlussraum, Zählerplatz) und hält Arbeitsbereiche frei.
3.3
Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung und geraten wir dadurch in Annahmeverzug, können wir eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Kündigungsandrohung sind wir berechtigt, den Vertrag gemäß §§ 643, 642 BGB zu kündigen.

4. Termine, Fristen und höhere Gewalt

4.1
Ausführungsfristen und Liefer-/Fertigstellungstermine sind Richtwerte, es sei denn, sie werden ausdrücklich in Textform als verbindliche Fixtermine vereinbart. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und die Materialien wie geplant verfügbar sind.
4.2
Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Hindernisse (z. B. extreme Witterung, behördliche Verzögerungen, unverschuldete Lieferkettenstörungen, fehlende/verzögerte Zählersetzungen durch den Netzbetreiber) verlängern die Ausführungsfristen angemessen um die Dauer der Störung. Wir teilen Beginn und voraussichtliches Ende solcher Verzögerungen unverzüglich in Textform mit.

5. Vergütung, Abschlagszahlungen und Sicherheiten

5.1
Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Nachträge und Preisanpassungen erfolgen nach § 650c BGB.
5.2
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Leistungen sind durch eine prüffähige Aufstellung nachzuweisen; bis zur Abnahme tragen wir die Beweislast für die Vertragsgemäßheit (§ 632a Abs. 1 S. 2–5 BGB).
5.3
Abschlags- und Teilrechnungen sind prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen. Sie gelten als prüffähig, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt (§ 650g Abs. 4 BGB).
5.4
Die Summe aller verlangten Abschlagszahlungen darf 90 % der Gesamtvergütung einschließlich etwaiger Nachtragsvergütungen nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).
5.5
Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige und im Wesentlichen mangelfreie Herstellung des Werks zu leisten. Erhöht sich die Vergütung infolge Änderungen um mehr als 10 %, ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des Erhöhungsbetrags zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers kann die Sicherheitsleistung durch Einbehalt erbracht werden, indem der Verbraucher Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit zurückhält (§ 650m Abs. 2 BGB).

6. Abnahme und Zustandsfeststellung

6.1
Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Ist die Abnahme nach der Natur der Sache ausgeschlossen, tritt die Vollendung des Werkes an ihre Stelle (§ 646 BGB).
6.2
Nach Fertigstellung setzen wir dem Kunden in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme. Das Werk gilt mit Fristablauf als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert. Diese Rechtsfolgen treten nur ein, wenn wir den Kunden zusammen mit der Fristsetzung in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 BGB).
6.3
Verweigert der Kunde die Abnahme unter Benennung von Mängeln, wirkt er auf Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mit. Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder fristgemäß bestimmten Termin ohne berechtigten Grund fern, können wir die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, datieren, unterzeichnen und dem Kunden unverzüglich eine Abschrift zur Verfügung stellen (§ 650g Abs. 1–2 BGB). Unterbleibt in der Zustandsfeststellung die Angabe eines offenkundigen Mangels, wird vermutet, dass dieser nach der Feststellung entstanden und vom Kunden zu vertreten ist (§ 650g Abs. 3 BGB).
6.4
Die Vergütung ist zu entrichten, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und ihm eine prüffähige Schlussrechnung zugegangen ist; die Prüffähigkeit bestimmt sich nach Ziffer 5.3 (§ 650g Abs. 4 BGB).

7. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang

7.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.
7.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme des Werkes auf den Kunden über; bei Annahmeverzug gelten § 644 BGB, § 646 BGB entsprechend (§ 644 BGB).

8. Gewährleistung (Mängelrechte) und Verjährung

8.1
Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte gemäß §§ 634 ff. BGB zu (Nacherfüllung, Selbstvornahme/Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
8.2
Soweit unsere Leistungen die Errichtung oder den wesentlichen Umbau eines Bauwerks betreffen (fest mit dem Gebäude verbundene Anlage), beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
8.3
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie unberechtigt verweigert oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde mindern oder – soweit gesetzlich zulässig – zurücktreten.
8.4
Vertragliche Ausschlussfristen für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel sowie Beweislastumkehrklauseln zu Lasten des Verbrauchers werden nicht vereinbart: Die gesetzliche Beweislast bleibt unberührt.
8.5
Komponenten, die nicht wesentliche Bestandteile eines Bauwerks sind, unterliegen den gesetzlichen Fristen. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.2
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10. Kündigung

10.1
Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 648 BGB). Kündigt der Kunde, steht uns die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs zu. Es gilt die gesetzliche Vermutung: 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung.
10.2
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 648a BGB). In diesem Fall steht uns eine Vergütung für die bis zur Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen zu. § 650r Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

11. Verbraucherinformationen bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen

11.1
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen informieren wir den Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB über Identität, Gesamtpreis, Zahlungs- und Leistungsbedingungen sowie das Widerrufsrecht. Diese Informationen werden Vertragsbestandteil.
11.2
Dem Verbraucher steht bei solchen Verträgen sowie bei Verbraucherbauverträgen ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 312g i.V.m. § 355 BGB bzw. § 650l BGB zu. Die Bedingungen, Fristen und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus Ziffer 12.
11.3
Erlöschen des Widerrufsrechts Wünscht der Kunde ausdrücklich den Beginn der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist und bestätigt seine Kenntnis, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, so erlischt es mit vollständiger Leistungserbringung (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei Widerruf nach teilweiser Ausführung schuldet der Kunde Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen (§ 357a BGB).

12. Gesetzliche Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

12.1
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Beginn der Widerrufsfrist:
a) Bei einem einheitlichen Vertrag über Lieferung und Montage von Komponenten (z. B. PV-Anlage): Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben. Bei vorzeitigem Ausführungsbeginn auf Ihr ausdrückliches Verlangen und Hinweis auf das Erlöschen kann das Widerrufsrecht bei vollständiger Leistung erlöschen (§ 356 Abs. 4 BGB).
b) Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): Die Frist beginnt gemäß § 356e BGB erst, nachdem wir Sie in Textform ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt haben; das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([Name/Firma, ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Erklärung.

12.2
Folgen des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs erstatten wir alle von Ihnen erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten einer von Ihnen gewählten, teureren Art der Lieferung) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Eingang Ihrer Widerrufserklärung. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie eingesetzt haben, sofern nichts anderes vereinbart wurde; Entgelte werden nicht berechnet. Bereits gelieferte Waren holen wir im Falle des Widerrufs auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser
Wertverlust auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass während der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen wird, haben Sie einen angemessenen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu zahlen.

12.3
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, können Sie das Online-Widerrufsformular unter https://borowski.de/widerruf/ nutzen. Die Nutzung dieses Formulars ist nicht vorgeschrieben.

Der Widerruf richtet sich an:
Der Solarbauer Borowski GmbH
Heinz-Bäcker-Str. 38, 45356 Essen
E-Mail: info@borowski.de

Das Online-Formular enthält folgende Widerrufserklärung:
"Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Auftrag über den Kauf der folgenden Dienstleistung"

Zur Zuordnung des Auftrags und zur Bearbeitung des Widerrufs werden folgende Angaben abgefragt:

- Auftragsnummer (siehe Auftragsbestätigung, beginndend mit "AU...")
- Anrede
- Vorname und Nachname
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl und Ort
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer (optional)

13. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

13.1
Die Schlussvergütung wird fällig, sobald das Werk abgenommen wurde oder die Abnahme entbehrlich ist und dem Kunden eine prüffähige Schlussrechnung zugegangen ist (§ 650g Abs. 4 BGB). Bei vereinbarten Teilabnahmen wird die entsprechende Teilvergütung jeweils mit Teilabnahme und Zugang einer prüffähigen Teilrechnung fällig.
13.2
Bei Mängeln kann der Kunde einen angemessenen Teil der Vergütung nach Maßgabe des § 641 Abs. 3 BGB zurückbehalten. In der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
13.3
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der Leistungen enthält, Sie gilt als prüffähig, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt (§ 650g Abs. 4 BGB).
13.4
Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt, richtet sich die Fälligkeit nach § 650g Abs. 4 BGB bei vorliegender prüffähiger Schlussrechnung.

14. Datenschutz und Streitbeilegung

14.1
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden zur Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß DSGVO und BDSG.
14.2
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

15.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss zwingender verbraucherschützender Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
15.2
Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften zugunsten von Verbrauchern. Ausschließliche Gerichtsstandsklauseln zulasten des Verbrauchers werden nicht vereinbart.
15.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen des deutschen Rechts (§ 306 BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)


1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Einbeziehung

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaik- und Solaranlagen einschließlich zugehöriger Komponenten (z. B. Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Speicher) sowie der hierzu erforderlichen Dachmontage und Elektroinstallationsarbeiten.
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen schriftlich zu.

2. Leistungsumfang, Teilabnahme, Mehraufwand

2.1.
Der Auftrag umfasst – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – zwei technisch und zeitlich trennbare Leistunsgmodule:
a) Dachmontage (Anlieferung, Unterkonstruktion, Modulmontage, DC-seitige Verkabelung bis zum vereinbarten Übergabepunkt) und
b) Elektroinstallation ( AC-seitige Einbindung, Zählerschrankarbeiten, Inbetriebnahme, ggf. Netzbetreiberabstimmung ).
2.2.
Teilleistungen, insbesondere im unter Punkt 2.1. beschriebenen Sinne, sind zulässig und dürfen separat durch uns erbracht werden. Wir sind berechtigt, für die in sich abgeschlossenen Teile der Leistung eine Teilabnahme und Teilvergütung zu verlangen, sofern die Vergütung jeweils teilbezogen bestimmt ist (§ 641 Abs. 1 S.2 BGB).
Teilabnahmen dürfen nur für in sich abgeschlossene, funktionsfähige Teilleistungen verlangt werden. Fälligkeit einer Teilvergütung setzt eine prüffähige Teilrechnung voraus.
2.3.
Für notwendige oder gewünschte Änderungen gilt § 650b BGB (Anordnungsrecht) und die entsprechende Vergütungsanpassung erfolgt nach § 650c BGB. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung über die Vergütung zustande, kann der Kunde Änderungen in Textform gemäß § 650b Abs. 2 BGB anordnen. Solange über die Vergütung einer angeordneten Leistungsänderung (§ 650b BGB) keine Einigung erzielt ist und keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, können wir bei Abschlagsrechnungen bis zu 80% der in unserem Nachtragsangebot ausgewiesenen
Mehrvergütung ansetzen. Überzahlungen werden mit der Schlussrechnung verrechnet und, soweit sie die nach § 650c Abs. 1–2 BGB ermittelte Mehrvergütung übersteigen, verzinst zurückgewährt.
2.4.
Die Ausführung der Arbeiten, insbesondere die Installation unserer Anlagen, erfolgt nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies beinhaltet die Einhaltung maßgeblicher technischer Normen, Sicherheitsvorschriften und fachspezifischer Regeln zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
2.5.
Der Auftraggeber erkennt an, dass die Einhaltung dieser Regeln – insbesondere hinsichtlich der Lastverteilung und der Dachdichtigkeit – zwingende Voraussetzung für die Gewährleistung ist.

3. Mitwirkungspflichten

3.1.
Der Kunde hat rechtzeitig und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass a.) die statische Eignung des Gebäudes gegeben ist und b.) alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere baurechtlich und netzseitig, vorliegen.
3.2.
Der Kundestellt ferner rechtzeitig und für uns unentgeltlich alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge bereit, insbesondere sichere Dachzugänge, Zugang zu dem Hausanschlussraum/Zählerplatz sowie Schutz der Arbeitsbereiche.
3.3.
Unterlässt der Kunde die erforderliche Mitwirkung, gerät er dadurch in Annahmeverzug. Hieraus resultierende Verzögerungen berechtigen uns zur Geltendmachung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 642 BGB. Nach fruchtloser Nachfrist mit Kündigungsandrohung sind wir gemäß § 643, 642 BGB zur Kündigung berechtigt.

4. Termine, Fristen und höhere Gewalt

4.1.
Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden.
4.2.
Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht von uns zu vertretende Umstände, insbesondere Streiks bei Vorlieferanten, Materialengpässe und Lieferkettenstörungen, behördliche Verzögerungen oder fehlende Zählersetzungen, entbinden uns für die Dauer und den Umfang der Störung von unseren Lieferpflichten. Wir zeigen Verzögerungen unverzüglich an.
4.3.
Kalendermäßig bestimmte Fertigstellungstermine setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden und die rechtzeitige Materialverfügbarkeit voraus. Unzulässige einseitige Terminverlängerungen ohne Kausalbezug werden nicht vereinbart.

5. Vergütung & Bauhandwerkersicherung

5.1.
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Nachträgen erfolgt eine Preisfortschreibung gemäß § 650c BGB.
5.2.
Wir können gemäß § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe von 100% des Wertes der vertragsgemäßen, nachgewiesenen Leistungen verlangen. Nicht vertragsgemäße Leistungen berechtigen den Kunden zur anteiligen Zurückbehaltung. Die Beweislast für Vertragsgemäßheit liegt gemäß § 632a BGB bis zur Abnahme bei uns.
5.3.
Wir sind berechtigt, jederzeit eine Sicherheitsleistung nach § 650f BGB (Bauhandwerksicherung) zu verlangen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag nach Fristsetzung zu kündigen. In diesem Falle steht uns neben einer vertragsgemäßen Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% des noch nicht erbrachten Leistungsteils zu.

6. Abnahme und Zustandsfeststellung

6.1.
Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen gem. § 640 Abs. 1 BGB nicht zur Abnahmeverweigerung. Ist die Abnahme der Natur nach ausgeschlossen, tritt die Vollendung gem. § 646 BGB an ihre Stelle.
6.2.
Hinsichtlich Teilleistungen und Teilabnahmen gilt Punkt 2.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
6.3.
Setzen wir nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert.
6.4.
Verweigert der Kunde die Abnahme unter Benennung von Mängeln, hat er an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Nimmt der Kunde an einem vereinbarten Termin nicht teil, sind wir berechtigt, die Zustandsfeststellung einseitig vorzunehmen. Unterbleibt die Angabe offenkundiger Mängel durch den Kunden, greift gem. § 650g BGB eine Vermutung zu Lasten des Kunden.

7. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang

7.1.
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
7.2.
Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme gemäß Punkt 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr gem. § 644 BGB auf den Kunden über.

8. Gewährleistung

8.1.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen an Gebäuden beträgt 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
8.2.
Bei Vorliegen eines Sachmangels leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung (Nacherfüllung). Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Zur Durchführung der Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8.3
Der Kunde hat das Werk nach Abnahme oder Übergabe mit der im B2B-Verkehr üblichen Sorgfalt zu prüfen. Offenkundige Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige offenkundiger Mängel trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Abnahme/Übergabe vorlag. Rechte des Kunden bleiben unberührt bei arglistigem Verschweigen sowie für nicht offenkundige (versteckte) Mängel. Solche sind nach Entdeckung unverzüglich, jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist, anzuzeigen. Gesetzliche Vermutungen aus einer Zustandsfeststellung nach § 650g Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

9. Haftungsausschluss

9.1.
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.3.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
9.4.
Ein Ausschluss für Ansprüche wegen Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit findet nicht statt. Ein Ausschluss von entgangenem Gewinn gilt nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.5.
Die Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt und richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit wir aufgrund eines Produktfehlers von Dritten nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden und die Ursache des Fehlers im Verantwortungsbereich des Kunden oder eines seiner Zulieferer liegt, stellt uns der Kunde im Innenverhältnis von allen hiermit verbundenen Ansprüchen und Kosten (einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten) frei, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft und der Kunde den Produktfehler zu vertreten hat.. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich über etwaige ihm bekannt gewordene Fehler an den gelieferten Waren oder über Schadensfälle, die mit unseren Produkten in Zusammenhang stehen könnten, zu informieren.

10. Kündigung

10.1. Freie Kündigung des Auftraggebers
10.1.1.
Kündigt der Künde, so rechnen wir die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen wertanteilig nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur vertraglich geschuldeten Gesamtleistung auf Grundlage der vereinbarten Vergütung ab. Abschlagszahlungen werden angerechnet. Wir weisen den Leistungsstand und die Zuordnung zur Vergütung nachvollziehbar aus.
10.1.2.
Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Betrag überhaupt nicht oder wesentlich niedriger ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Betrags nach § 648 S. 2 BGB vorbehalten.
10.1.3.
Die Pauschale nach Ziff. 10.1.2 ist abschließend für den nicht erbrachten Teil. Daneben bestehen nur Ansprüche nach Ziff. 10.1.1 für erbrachte Leistungen.
10.2. Leistungsstandfeststellung und Mitwirkung
10.2.1.
Nach Kündigung wirkt der Kunde auf Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mit. Bleibt der Kunde dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert die Mitwirkung, so trägt der Kunde die Beweislast für den Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt. Ziff. 10.1.1. bleibt unberührt.
10.3. Kündigung aus wichtigem Grund
10.3.1.
Kündigt eine Partei aus wichtigem Grund, ist lediglich die bis zur Kündigung erbrachte Leistung nach Ziff. 10.1.1 zu vergüten. Eine Pauschale für nicht erbrachte Leistungen fällt nicht an.
10.3.2.
Soweit die VOB/B nicht als Ganzes einbezogen ist, begründen geringfügige oder
unerhebliche Vertragsverstöße kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Maßgeblich ist die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nach § 314 BGB.
10.3.3.
Abweichende, isoliert einbezogene VOB/B-Klauseln zu Kündigung und Auftragsentziehung, die uns unangemessen benachteiligen, finden keine Anwendung.
10.4. Form der Kündigung
10.4.1
Jede Kündigung bedarf der Textform. Bei Bauverträgen bedarf die Kündigung der Schriftform.
10.5. Ausschluss der Kumulation und Klarstellung
10.5.1.
Wir können wahlweise die Pauschale nach Ziff. 10.1.2 oder eine konkrete Abrechnung des nicht erbrachten Teils nach § 648 S. 2 BGB verlangen. Ein Nebeneinander ist ausgeschlossen.
10.5.2.
Rechte aus § 643 und § 645 BGB bleiben unberührt.

11. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

11.1. Fälligkeit
11.1.1.
Die (Teil-)Vergütung wird mit (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung und Zugang einer prüffähigen (Teil-)Rechnung fällig. Eine (Teil-)Rechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten (Teil-)Leistungen enthält und dem Kunden eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang schriftlich zu erheben, andernfalls gilt die Rechnung als prüffähig.
11.1.2.
Der Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Es gelten die Verzugszinsen des § 288 Abs. 2 BGB.
11.2.
Die Schlussvergütung ist fällig, wenn die Abnahme erfolgt ist oder nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich ist und dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung zugegangen ist. Die Prüffähigkeit richtet sich nach § 650g Abs. 4 BGB (inkl. 30-Tage-Einwendungsfrist).
11.3. Zurückbehaltungsrechte und Einreden
11.3.1.
Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderslautendes geregelt. Nach Fälligkeit kann der Kunde wegen Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.
11.3.2.
Besteht die Schlussrate mangels Abnahme oder Fälligkeit noch nicht, kann sich der Kunde auf die Einrede der fehlenden Fälligkeit berufen. Eine betragsmäßige Obergrenze nach § 641 Abs. 3 BGB greift dann nicht. Dies gilt nicht, wenn die Fälligkeit nach § 650g Abs. 4 BGB eingetreten ist.
11.3.3.
Zur Ausübung von Einreden oder Zurückbehaltungsrechten hat der Kunde die geltend gemachten Mängel mit hinreichender Substantiierung anzuzeigen. Ein genereller Ausschluss oder eine pauschale Deckelung gesetzlicher Rechte ist nicht vereinbart.
11.4.
Sonstiges Etwaige Sicherheitsleistungen und ihre Ablösung (z. B. durch Bürgschaft) bleiben unberührt. Gesetzliche und vertragliche Regelungen gelten fort. Einbehalte sind auf Verlangen auf einem sperrigen Konto zu verwahren, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

12. Datenschutz

12.1
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden sowie seiner benannten Ansprechpartner als Verantwortlicher ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Einzelheiten zu Kategorien, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten und etwaigen Drittlandübermittlungen sind unseren separaten Datenschutzhinweisen, welche auf unserer Webseite einzusehen sind, zu entnehmen. Diese werden gemäß Art. 13/14 DSGVO bereitgestellt und sind nicht Vertragsbestandteil.
12.2.
Setzen wir verbundene Unternehmen oder Dienstleister ein, erfolgt dies auf Grundlage geeigneter vertraglicher Sicherungen. Bei Auftragsverarbeitung schließen die Parteien vorab einen Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO, bei gemeinsamer Verantwortlichkeit eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO.
12.3
Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur unter Beachtung der Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO (insb. Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien).

13. Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1.
Dieser Vertrag und alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in seinem Zusammenhang unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
13.2.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind – soweit gesetzlich zulässig – die Gerichte am Sitz unseres Unternehmens ausschließlich zuständig.

14. Werklieferungen / Kauf- und Werkvertragsrecht

14.1.
Reine Lieferung Erfolgt lediglich die Lieferung von Komponenten ohne Montage, gelten die kaufrechtlichen Vorschriften. Bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gilt § 650 Abs. 1 BGB mit Verweis auf Kaufrecht.
14.2
Reine Montage-/Herstellungsleistungen Für allein geschuldete Montage-, Einbau- oder sonstige werkmäßige Leistungen gelten die werkvertraglichen Vorschriften.
14.3.
Kombinierte Aufträge (Lieferung und Montage) Im Falle von kombinierten Aufträgen richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der Leistung bei Gesamtbetrachtung. a) Liegt der Schwerpunkt auf der Herbeiführung eines funktionstauglichen Gesamterfolgs (insb. Einpassung in Gebäude/Anlage), gilt Werkvertragsrecht; bei Bauwerksbezug gelten die §§ 650a ff. BGB. b) Steht die Übertragung von Eigentum und Besitz an serienmäßig hergestellten Komponenten im Vordergrund und ergänzt die Montage nur den Verkauf, gilt Kaufrecht (Kauf mit Montage). Die Montageanforderungen bestimmen sich nach § 434 Abs. 4 BGB.
14.4.
Teilweise getrennte Behandlung Ist vertraglich eine gesonderte Vergütung und/oder Abnahme für klar abgrenzbare Teilleistungen (z. B. Lieferung eigenständiger Komponenten einerseits, selbständige Bau-/Montageabschnitte andererseits) vereinbart, können diese Teilleistungen jeweils dem einschlägigen Recht unterfallen. Im Übrigen bleibt es bei der Einordnung nach Ziff. 14.3..

15. Schlussbestimmungen

15.1.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Abreden, auch mündlich oder konkludent, gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB). Erklärungen in Textform (insbesondere per E-Mail) genügen; die Angabe des Namens der erklärenden Person reicht aus. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
15.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 08.09.2026

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