Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrückliches etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebot, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt
bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18386 als "Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistung (ATV)" auszugsweise auch
Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Das Angebot des Werkunternehmers und die dazugehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
können kundenindividuell erstellte Unterlagen zurückgefordert werden. Wird
die vom Werkunternehmer erstelle Planung anderen Unternehmern zur Ausführung
weitergegeben, ist der Werkunternehmer berechtigt, seine Planungsleistung
mit 3% der Angebotssumme in Rechnung zu stellen.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nicht verbindlich,
wenn die Einhaltung durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten
hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie
Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
erforderlich sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart worden war und der Kunde
nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat,
dass er nach Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik festgestellt
werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
3.5 der Fehler während der Überprüfung nicht auftrat.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc.
, die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge
zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung
der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung
steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung
des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen
bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmer oder wenn Gegenstand
des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung
wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis
zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen
sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet
nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und / oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruches statt der Leistung
bleiben unberührt.
5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung
die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede
Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor
Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der
Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist
zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mindesterlös ist vom Kunden zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.A. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes angewendet werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in
2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 2 Wochen nach Ablieferung - bezogen
auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten
ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich
ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die
durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den
Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag,
bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder
außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein
Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen
oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist,
bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4. Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert
des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle
des Schadenersatzes statt der Leistung bleiben unberührt.
5. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert
werden oder vom Werkunternehmer angegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt,
werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind
vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom
Kunden zu leisten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
IV. Salvatorische Klausel:
1.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht.
1.2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen
durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger
Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine
Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken,
die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden
wäre.
Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB
gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung
und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B. § 13 Nr.4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart,
so beträgt sie für die Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten
an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
ein Jahr.
2. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend
von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr.2).
